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Revolutionäre Schweizer Einbruchschutz-Lösung

24/3/2021

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TensoAlarm ist eine Schweizer Einbruchschutz-Lösung, die sich selbst kontrolliert

Die Sicherheit in den eigenen vier Wänden ist kostbar. Die Firma Introgarde AG macht in Zusammenarbeit mit der Firma Diagard AG den permanenten Einbruchschutz mit ihrem Schweizer Produkt „TensoAlarm“ auch für den Normalbürger bezahlbar. Das Novum besteht in der daueraktiven Technik, die nicht mehr ein- oder ausgeschaltet werden muss und somit Fehlalarme verhindert.

Einen Einbruch will niemand erleben müssen, die Angst und das unsichere Gefühl leben fortan mit einem mit. Dies ist nicht etwa ein billiger Werbeslogan, sondern die Erkenntnis aus zahlreichen Beratungsgesprächen, wie Geschäftsführer der Introgarde AG, Stefan Marti, erklärt. „Unsere wichtigste Aufgabe ist es, das individuelle Sicherheitsbedürfnis des Kunden abzuklären oder gar erst ins Bewusstsein zu bringen, denn einem Einbrecher ist es meistens relativ einfach möglich, innerhalb von nur 30 Sekunden ein Fenster zu öffnen“, so Marti und betont: „Jeder Einbruch ist einer zu viel und könnte verhindert werden.“ Obwohl wir in der Schweiz sicher zu leben scheinen, steht die Schweiz in der europäischen Einbruchstatistik auf den traurigen vorderen Rängen. Dazu sagt Christian Gubser, Geschäftsführer der Diagard AG: „Dies zeigt wiederum, dass das Thema jederzeit brandaktuell ist und es für jeden Haushalt von Interesse sein sollte, sich um die Sicherheit in den eigenen vier Wänden Gedanken zu machen.“

Swiss made: Sicherheit ist Vertrauenssache

Wenn es um die Sicherheit in den eigenen vier Wänden geht, wird in erster Linie auf Schweizer Qualität gesetzt, wie Stefan Marti bestätigt: „Sicherheit ist und bleibt Vertrauenssache und dafür stehen Introgarde AG und Diagard AG mit dem TensoAlarm in Schweizer Qualität. Mittlerweile haben wir bereits über 20`000 Objekte mit unseren unterschiedlichen innovativen Sicherheitssystemen ausgerüstet.“ Gründe, weshalb man als vertrauenswürdig gelte, benennt Geschäftsführer Stefan Marti so: „Dank unserer Soft- und Hardware können wir sowohl standardisierte Leistungspakete als auch präzise Sensorentechnik zu einem optimalen Preis-Leistungs-Verhältnis anbieten. Bei uns erhält der Kunde von der Beratung, Montage und Service alles aus einer Hand. Einen weiteren Grund liegt sicher in der grossen Wertschöpfung, die in der Schweiz passiert, und wir dafür das «Swiss-made-Label» erhalten haben. Stolz sind wir aber darauf, dass wir aufgrund der modularen Angebotsstruktur neue Massstäbe im Preis-Leistungs-Verhältnis im Alarmsystemen-Markt setzen können.“

Daueraktiver Einbruchschutz ohne Fehlalarme

Die wirkliche Sensation, wenn nicht Weltneuheit beschreibt Stefan Marti aber so: „Im Unterschied zu unseren Mitanbietern muss unser patentiertes Alarmsystem nicht ständig ein- oder ausgeschaltet werden. Das System ist permanent aktiv, organisiert und kontrolliert sich selbst. Mit TensoAlarm gesicherte Fenster und Türen können wie gewohnt benutzt werden. Die speziell entwickelten Sensoren lösen bei einem gewaltsamen Einbruchversuch über ein zentrales Steuergerät einen Alarm aus, welcher je nach Bedürfnissen visuell, akustisch oder einer externen Notfallzentrale angezeigt wird. Dadurch besteht keine Gefahr, dass bei normalem Gebrauch ein Fehlalarm ausgelöst werden kann. Die Hausbewohner geniessen den daueraktiven Einbruchschutz ohne Einschränkungen im Alltag und ohne Angst vor Fehlalarmen.“

Fast unsichtbar, massgeschneidert und erweiterbar

Die moderne und intelligente Technik begeistert nicht nur, sondern lässt sich mittlerweile spielend bedienen und vereinfacht uns unser Leben. Das einzigartige Alarmsystem an Fenster und Türen ist fast unsichtbar und ohne grosse bauliche Anpassungen montierbar. „Wir von Introgarde AG und Diagard AG haben uns Gedanken über den „Einbruchschutz der Zukunft“ gemacht. Dabei sind wir zur Überzeugung gelangt, dass es aufgrund einer Vielzahl an unterschiedlichen Kundenbedürfnissen nicht „die“  allgemeingültige Lösung geben kann. Vielmehr muss eine gute Lösung wie ein massgeschneiderter Anzug sein. Im Anzug fühlt sich ein Träger auch erst dann wohl, wenn die Passform exakt nach seinen Bedürfnissen zugeschnitten ist“, erklärt Marti. TensoAlarm ist eine innovative Lösung, die genau dem Anspruch „massgeschneidert“ gerecht wird.
„Dank seiner modular wähl- und ausbaubaren Erweiterungen kann unsere Lösung nahe zu jedem Kundenwunsch und an veränderte Lebensumstände entsprechend angepasst und das Sicherheitssystem durch Rauchmelder, einen medizinischen Notrufsender oder Glasbruchmelder erweitert werden.“

Weitere Informationen unter www.tensoalarm.ch

​Firmenportrait:

Die Introgarde AG wurde 1985 gegründet, wird von Rechtsanwalt Stefan Marti in zweiter Generation geführt und setzt sich mit Professionalität und kompetentem Fachwissen für die Sicherheit im Wohn- und Firmenbereich ein. Aufgrund der langjährigen Erfahrung ist die Introgarde AG in der Lage, ein alles umfassendes Angebot an Sicherheitslösungen anzubieten: über 18'000 Kunden haben bereits von davon profitiert.
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Schutz vor Cybergefahren für Kleinstunternehmen

8/6/2020

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Zum 1. Juni 2020 startet nach über einem Jahr Vorbereitung das Schweizerisch-Europäische Projekt «GEIGER» unter Schweizer Leitung. GEIGER ist ein Innovationsprojekt, welches Kleinstunternehmen vor Cyber-Angriffen schützen soll. Die Finanzierung stellt das Europäische Forschungsprogramm «Horizon 2020» sicher. Die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW hat das Konzept entwickelt und hierfür von der Europäischen Kommission den Zuschlag erhalten. In der Schweiz wird es einen der ersten Anwendungspiloten geben.

Kleine und mittlere Unternehmen geraten immer häufiger ins Visier von Cyberkriminellen und werden durch Cyber-Attacken geschädigt. Die Einschränkungen des Coronavirus zwingen viele Kleinstunternehmen, ihre Kundenkontakte über das Internet zu halten und auch ihre Geschäfte online abzuwickeln. Hacker können dies gezielt für Angriffe nutzen. Kürzlich warnte die Schweizerische «Melde- und Analysestelle Informationssicherheit» (MELANI) vor Cyberkriminellen, die gefälschte E-Mails mit Schadsoftware verbreiten. Insbesondere kleine Unternehmen wissen oft nicht genau, ob sie betroffen sind und was sie dann tun sollten.

«GEIGER» als Warnsystem und Hilfestellung

Das Projekt entwickelt GEIGER, einen Geigerzähler für Cybersicherheit. Dieser wird Kleinstunternehmen helfen, sich Cybergefahren bewusst zu werden und gegen solche zu schützen. GEIGER zeigt dynamisch den Stand der aktuellen Cyberrisiken und kann personalisiert auf dem eigenen Computer oder Smartphone installiert werden. Die Software zeigt unterschiedliche Gefahrenstufen in Bezug auf die Verletzlichkeit des Unternehmens und des jeweiligen Gerätes an.

Kleinstunternehmen können sofort reagieren und durch einfache Massnahmen ihre individuelle Gefahrenstufe signifikant etwa von Rot auf Grün senken. Die über das Projekt bereitgestellten Tools zum Erkennen der Gefahrenstufen und zum Aufbau von Schutzmassnahmen werden in Kooperation mit führenden Sicherheitsunternehmen wie Kaspersky, KPMG, ATOS und Forschungsinstituten wie u.a. der FHNW entwickelt. 

Security-Defender-Zertifikat

In der Schweiz wird ein erster Pilot gestartet: Schweizer Lernende können sich an ihrer Berufsschule als «Security Defender» zertifizieren lassen. Im Rahmen der Zertifizierung erleben sie Cyber-Attacken gegen Kleinstunternehmen und lernen, wie sich ein Unternehmen mit Hilfe des GEIGER schützen kann. Das Bewusstsein für Cyberrisiken und das Wissen über mögliche Gegenmassnahmen werden sie in ihren Ausbildungsbetrieb weitertragen.

30 Monate Entwicklung und Pilotieren

GEIGER startet zum 01. Juni 2020 mit einer Projektdauer von 30 Monaten. In dieser Zeit wird der digitale Geigerzähler entwickelt und verbreitet. Zudem werden die Security Defenders ausgebildet und zertifiziert. Die Security Defenders wiederum verbreiten die Ergebnisse des Projekts und ihr Wissen rund um Cyberrisiken in ihren Unternehmen.

GEIGER: Wer ist beteiligt?
Das GEIGER-Projekt wird unter der Führung der Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW durchgeführt. Beteiligt sind 18 Partner aus der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Spanien, England, Rumänien und Israel. In der Schweiz wird ein Pilot mit der Berufsfachschule BBB und dem Schweizerischen KMU Verband durchgeführt. 
​Kontakt und weitere Auskünfte:
Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW
Hochschule für Technik
Sandro Nydegger, Media Relations
T +41 56 202 84 13
[email protected]
www.fhnw.ch/technik
Mehr Informationen zu GEIGER
Prof. Dr. Samuel A. Fricker, Hochschule für Technik,
+41 79 196 9629, [email protected]
Prof. Dr. Petra Maria Asprion, Hochschule für Wirtschaft,
+41 61 279 1748, [email protected]
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Neue Datenschutz-Grundverordnung der EU

20/4/2018

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Von Roland M. Rupp, Leiter der Geschäftsstelle des SKV
Schweizer Unternehmen, die von der neuen EU-Verordnung betroffen sind, müssen ab dem 25. Mai 2018 verschiedene Pflichten erfüllen, da ansonsten drakonische Strafen drohen. Aus diesem Grund hat der Schweizerische KMU Verband hier eine Zusammenfassung der neuen Datenschutz-Grundverordnung erstellt und gleichzeitig Tipps implementiert, was Schweizer KMU tun und berücksichtigen müssen.
Aktuell wird gerade ein Schweizer Pendant zur DSGVO, ein neues Bundesgesetz über den Datenschutz, ausgearbeitet. Firmen, die sich schon auf die DSGVO eingestellt haben, dürften, wenn die Schweizer Version fertig ist, bei deren Umsetzung eine erhebliche Zeitersparnis haben.

Folgende Pflichten sind ab 25. Mai 2018 einzuhalten:
  • informieren und die Einwilligung der Person einholen, deren Daten verarbeitet werden
  • "Privacy by design" und "Privacy by default" garantieren
  • einen Vertreter in der EU benennen
  • ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen
  • Verletzungen des Datenschutzes an die Aufsichtsbehörde melden
  • eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen
  • bei Verstössen gegen die DSGVO Bussgelder zahlen. 

Informieren und die Einwilligung der Person einholen, deren Daten verarbeitet werden

Gesetzestext
Im EU-Datenschutzrecht gilt – anders als in der Schweiz – das sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heisst, die Datenverarbeitung ist generell verboten, so lange sie nicht durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt ist oder die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat.
Damit die Einwilligung der betroffenen Person gültig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:

− Freie Entscheidung

Die Einwilligung ist nur gültig, wenn die betroffene Person sie freiwillig abgegeben hat. Die betroffene Person muss also eine echte Wahl haben, d.h. sie darf im Zuge der Einholung der Einwilligung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt oder sonst in ihrer Entscheidung eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf das sogenannte "Koppelungsverbot" hinzuweisen, wonach der Abschluss eines Vertrags nicht von der Verarbeitung weiterer Daten abhängig gemacht werden darf, die für die eigentliche Vertragsdurchführung gar nicht benötigt werden.

− Ausführliche, erkennbare und bestimmte Information
Die betroffene Person muss vor Abgabe der Einwilligungserklärung über den Zweck der Beschaffung und Verarbeitung  ihrer personenbezogenen Daten informiert werden. Dabei müssen alle für den konkreten Fall entscheidungsrelevanten Informationen enthalten sein und diese müssen genügend konkret sein. Eine Einwilligung ist also immer an einen bestimmten Zweck gebunden, welcher nicht zu allgemein gehalten werden darf. Die betroffene Person muss schliesslich in die Lage versetzt werden, die Informationen leicht zu erkennen und zu erkennen, dass ihr Handeln als Einwilligung qualifiziert wird.
​
− Form und aktive Handlung
Gemäss EU-DSGVO genügt die Nachweisbarkeit der Einwilligung durch die verantwortliche Stelle. Die Einwilligung ist also nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann auch elektronisch oder mündlich erfolgen. Allerdings soll die Einwilligung nur durch eine eindeutige Handlung zustande kommen. Damit ist regelmässig eine aktive Handlung der betroffenen Person notwendig, andere Varianten wie eine stillschweigende Zustimmung, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person würden daher keine Einwilligung darstellen. Erfolgt die Einwilligung schriftlich, so hat die Aufforderung dazu in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache sowie von anderen Sachverhalten getrennt zu erfolgen. 

− Widerruflichkeit
Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Es muss sichergestellt werden, dass dieser Widerruf
genauso einfach erfolgen kann, wie die Einwilligung selbst.

Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Wenn Sie eine WebSite oder einen Onlineshop betreiben oder einen eNewsletter versenden, so sollten Sie unbedingt bei den Formularen zur Erfassung von Daten, E-Mail etc. dass Sie auf die Einhaltung des Datenschutzes Ihrerseits bedacht sind.

Schreiben Sie vor den «Senden» Button Ihres Formulares zum Beispiel:
Wir benötigen Ihre E-Mail-Adresse für die Zustellung des Gratis-Downloads oder eNewsletters.
Sie können sich jederzeit über einen Link in unserem eNewsletter oder mittels einer kurzen Nachricht wieder abmelden.
Bitte beachten Sie auch unseren Datenschutz-Hinweis. [Hier ein Link zu Ihrer WebSite mit dem Datenschutzhinweis]

Wichtig:
Wenn Sie in Ihren Formularen Funktionen integriert haben wie:

□ Ich möchte den eNewsletter erhalten

so darf dieses Feld standardmässig NICHT angekreuzt sein.

Unsere Empfehlung:
Bauen Sie in alle Formulare ein:

□ Ich habe Ihre AGB gelesen, verstanden und akzeptiere diese
□ Ich habe die Widerrufsbelehrungen gelesen und akzeptiere diese
□ Ich möchte den eNewsletter erhalten

Unterbinden Sie, dass ohne das Ankreuzen der ersten 2 Kästchen ein Absenden des Formulares überhaupt möglich ist.
Alle Formulare, welche Sie so erhalten, sollten Sie mit der IP Adresse, Datum und Uhrzeit speichern.

In einem Newsletter müssen Sie sicherstellen, dass man sich sowohl über einen einfachen Klick auf einen Abmeldelink oder mittels Rücksendung des eNewsletters mit einem kurzen Hinweis austragen kann.

Tipp:
Erfassen Sie nur Daten, welche Sie wirklich zur Verarbeitung benötigen. Ein Geburtsdatum ist in den seltensten Fällen notwendig, um einen Auftrag zu realisieren. Allenfalls ist es besser, dass Sie eine Abfrage integrieren:

□ Ich bestätige, das 18. Altersjahr erreicht zu haben

"Privacy by design" und "Privacy by default" garantieren

Gesetzestext (Art. 25 DSGVO)
Der Grundsatz "Privacy by Design" (Datenschutz durch Technik) bedeutet, dass der Verantwortliche bereits ab dem Zeitpunkt der Planung einer Datenverarbeitung (z.B. mittels eines neuen IT-Systems oder Prozesses) das Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit oder der Grundrechte betroffener Personen verringern und solchen Verletzungen vorbeugen muss. Beispiels weise sollen eine regelmässige Löschung von Daten oder deren standardmässige Anonymisierung vorgesehen werden. Als besonders bedeutsam für den technikgestützten Datenschutz wird jeweils die Datenminimierung hervorgehoben.
Der Grundsatz "Privacy by Default" (Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellung) bedeutet, dass der Verantwortliche verpflichtet ist, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass standardmässig nur diejenigen Personendaten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlich sind. Beispielsweise muss eine Webseite grundsätzlich Einkäufe erlauben, ohne dass ein Benutzerprofil erstellt werden muss.


Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Gestalten Sie die Erfassungsmasken auf Ihrer WebSite so, dass nur die wirklich relevanten Daten abgefragt werden. Alle optionalen Daten welche Sie erfassen möchten, sollten klar gekennzeichnet sein.
Das beginnt übrigens schon bei der Anrede, welche ja darüber Auskunft gibt, ob man männlich oder weiblich ist und geht weiter zum Geburtsdatum. Sind diese Daten wirklich zwingend notwendig bei einem Onlinekauf?
Desweiteren könnte man ja zum Beispiel in den eignen Datenschutzbestimmungen schreiben, dass die Daten ausschliesslich in den eigenen Datenverarbeitungssystemen gespeichert sind und der Zugang zu diesen Daten mittels Verschlüsselung und Passwortabfrage den heutigen Anforderungen an den Stand des Datenschutzes entsprechen.



Einen Vertreter in der EU benennen

Gesetzestext
Grundsätzlich müssen Schweizer Verantwortliche oder Auftragsdatenverarbeiter, die vom Anwendungsbereich der EU-DSGVO erfasst werden, einen Vertreter in der EU bezeichnen.

Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Diese Pflicht entfällt, wenn die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt, keine besonderen Datenkategorien verarbeitet werden und die Verarbeitung nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der natürlichen Person führt.



Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen

Gesetzestext
Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten im Unternehmen zu erstellen. Auftragsverarbeiter müssen ein analoges Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten führen. Beim Verzeichnis handelt es sich um eine Dokumentation oder Übersicht über alle Prozesse und Verfahren im Unternehmen, bei welchen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dabei sind die wesentlichen Angaben zur Datenverarbeitung anzugeben, wie z.B. die Datenkategorien, der Kreis der betroffenen Personen, der Zweck der Verarbeitung und allfällige Datenempfänger.
Ein Unternehmen muss dafür zunächst ermitteln, in welchen Fällen personenbezogene Daten von z.B. Kunden, Lieferanten oder Beschäftigten erhoben und verarbeitet werden. Hierzu bietet es sich an, zuerst alle innerhalb der Systemlandschaft des Unternehmens eingesetzten Anwendungen und Tools (z.B. Zeiterfassungssystem, CRM System, HR-Informationssystem) aufzulisten, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden. Dies hilft gleichsam bei der Ermittlung der Datenflüsse im Unternehmen und kann auch als Grundlage für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dienen. Ausserdem werden Schweizer Unternehme ohnehin als Erstes eine Bestandesaufnahme vornehmen müssen, um eruieren zu können, ob sie vom Anwendungsbereich der EU-DSGVO erfasst werden.

Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Im Artikel 30 DSGVO steht:
Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sind – mit einigen Ausnahmen – von dieser Pflicht ausgenommen (vgl. Art. 30 § 5 DSGVO).



Verletzungen des Datenschutzes an die Aufsichtsbehörde melden

Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten müssen der Aufsichtsbehörde möglichst innert 72 Stunden gemeldet werden. Es besteht nur dann keine Meldepflicht, wenn ein Risiko für Rechte und Freiheiten von Individuen unwahrscheinlich ist. Häufig müssen auch die betroffenen Personen benachrichtigt werden.
 
Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Natürlich ist es wichtig, ein solches Szenario (Datenverlust durch Hacker o.ä.) einmal komplett «durchzuspielen», entsprechende Massnahmen beim Eintreten eines solchen Falles schriftlich festzuhalten und bei den entsprechenden Stellen (Personalabteilung, Marketing, IT) zu hinterlegen. Ebenso muss dort auch verzeichnet sein, wer von der Firma wo genau die Verletzung des Datenschutzes zu melden hat.

Ein Beispiel:
Sie haben eine umfassende Adressdatenbank und müssen feststellen, dass bei einem Einbruch Ihre IT-Systeme entwendet wurden.
In diesem Fall müssten Sie ein neues IT-System in Betrieb nehmen, den Backup der Adressdaten zurückspielen und danach alle Personen/Firmen informieren, dass möglicherweise Ihre Daten Drittpersonen ohne Berechtigung zugänglich wurden. Natürlich können Sie dann aber vermerken, dass die Daten auf den besagten IT Systemen verschlüsselt und passwortgeschützt waren. In der Datenbank des Schweizerischen KMU Verbandes wurden eigenes dazu so genannte «Fangadressen» integriert, so dass im Falle eines Datendiebstahles und Missbrauchs dies sofort erkannt wird.



Eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen

Gesetzestext
Wenn eine Form der Verarbeitung wahrscheinlich ein hohes Risiko verursacht, insbesondere bei neuen Technologien oder aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs, ihres Kontexts oder ihrer Zwecke, muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden. Wenn die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass eine Datenverarbeitung ohne Massnahmen ein hohes Risiko bedeutet, muss die Aufsichtsbehörde konsultiert werden.
 
Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Wenn Sie Daten mit einem hohen Risikofaktor (Zum Beispiel komplette Personen und Firmenprofile, Auslagerung der daten bei externen Datenverarbeitern, externe Datenspeicherung zum Beispiel in der Cloud) sollten Sie unbedingt die Mindestanforderungen der DSGVO Artikel 35 § 7 erfüllen.



Bei Verstössen gegen die DSGVO Bussgelder zahlen

Gesetzestext
Die maximale Geldbusse beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des gesamten, weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr; je nachdem, welcher Wert der höhere ist. Dabei gilt der Jahresumsatz des gesamten Konzerns, nicht der einer einzelnen juristischen Person. Ausserdem sieht die EU-DSGVO neu ein Verbandsklagerecht vor, womit zukünftig Verbraucherschutzverbände Rechte von Betroffenen geltend machen können.
 
Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Wenn Sie die oben genannten Punkte entsprechend umsetzen und laufend kontrollieren, so müssen Sie sich auch nicht vor Abmahnungen geschäftstüchtiger Anwälte oder dergleichen sorgen.



Quelle:

kmu.admin
KellerhalsCarrard
 

Muster eines Datenschutzhinweises auf einer Website
hier downloaden

Quelle: 

wirtschaftswissen.de


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SECURITE LAUSANNE 2018

16/2/2018

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Geballte Fachkompetenz der Westschweizer Sicherheitsbranche
 
Nach bereits vier erfolgreichen Austragungen wird auch die fünfte SECURITE LAUSANNE vom 14. bis 16. November 2018 erneut zum massgebenden Treffpunkt der Westschweizer Sicherheitsbranche.
 
Die SECURITE LAUSANNE hat ihren hohen Stellenwert für die Westschweiz mehrmals unterstrichen und geniesst die volle Anerkennung der Sicherheitsbranche in der Romandie. 75 renommierte Aussteller sowie Verbände und Verlage präsentierten bei der letzten Austragung im Jahr 2016 ihre Portfolien und lockten so rund 2300 Fachbesucher und Forum-Teilnehmer an.
 
SECURITE LAUSANNE 2018: Erfreulicher Anmeldestand
Aktuell laufen die Vorbereitungen zur SECURITE LAUSANNE 2018, die vom 14. bis 16. November 2018 wiederum in der Expo Beaulieu Lausanne stattfinden wird. Erneut kann die Messe auf die Unterstützung der wichtigsten Branchenverbände zählen und die Nachfrage nach Standflächen ist bereits erfreulich. Viele namhafte Unternehmen haben sich schon angemeldet. Momentan sind 25 Prozent davon Neuaussteller. So wird die SECURITE LAUSANNE 2018 wieder alle Messethemen umfassend abdecken können und ist in den Agenden der Westschweizer Sicherheitsexperten ein Pflichttermin.
 
FORUM SECURITE 2018: Fachwissen mit Fortbildungspunkten
Einen wichtigen Bestandteil der Fachmesse bildet das begleitende FORUM SECURITE. Die Gliederung in Halbtagesmodule ermöglichen einen Besuch der Fachmesse und des FORUM SECURITE am gleichen Tag. Im Jahr 2016 registrierten sich rund 1000 Zuhörer für die interessanten Vorträge. Auch dieses Jahr wird wieder viel Wert auf die hohe Qualität der Referate gelegt. Die wichtigsten Branchenverbände beteiligen sich an der Konzeption der Themenblöcke und mehrere Verbände werden Fortbildungspunkte für die Teilnahme am FORUM SECURITE 2018 vergeben. Die detaillierten Programme sind in Vorbereitung. Sie werden im Sommer 2018 als Printversion erscheinen und unter www.securite-expo.ch abrufbar sein. Die Teilnahme an den Referaten ist für Messebesucher kostenlos.
 
 
Kontakt für weitere Informationen
Heinz Salzgeber, Messeleiter SECURITE LAUSANNE, E-Mail: [email protected]
Lea Maurer, Head Communications, E-Mail: [email protected]
Daniela Rothe, Projektleiterin, E-Mail: [email protected]
Exhibit & More AG, Telefon +41 (0)44 806 33 99
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