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Blockchain – Fluch oder Segen?

14/5/2018

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Hamburg: Was ist der Unterschied zwischen einer Blockchain und einer herkömmlichen Datenbank? Wie praktikabel ist die Technologie und macht es Sinn, sie im eigenen Unternehmen einzusetzen? Diese und andere Fragen rund um das Thema Blockchain beantworten Sebastian Förtsch und Martin Spickermann, Innovationsexperten bei TÜV NORD und Referenten der TÜV NORD Akademie.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen der neuen Form der Datenbank und den bisherigen Modellen, ist die Verteilung der Verantwortung. Herkömmliche Datenbanken sind zentralisiert aufgebaut. Im Gegensatz dazu ist eine Blockchain dezentral organisiert. Das heißt, jeder Teilnehmende ist zeitgleich auch Teilhaber des Systems und kann jederzeit alle hinterlegten Daten einsehen. Das funktioniert so: Eine Blockchain ist eine Kette („chain“) aus chronologisch aneinandergereihten Blöcken. Jeder einzelne Block besteht aus einer gewissen Anzahl an Transaktionen. Das können beispielsweise Überweisungen sein, wie im Fall der Kryptowährung Bitcoin, oder aber auch verschiedene Informationen, die ausgetauscht werden. Wie viele Transaktionen maximal in einen Block passen, ist im Regelwerk der jeweiligen Datenbank festgelegt, das von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu Beginn ausgehandelt wird. 

Ein Block wird abgeschlossen, indem einer der Teilnehmenden den sogenannten Hash errechnet. Der Hash ist eine Zahlenkette, die dem Block einen eindeutigen Wert zuordnet. Um die Blöcke miteinander zu verketten, ist der Hash am Ende des einen Blocks auch immer der Start-Hash des darauffolgenden Blocks. Da der Hash von den Netzwerk-Teilnehmern selbst errechnet werden kann, können alle Beteiligten die Transaktionen leicht überprüfen und bestätigen. Durch diese Systematik wird eine zentrale Instanz obsolet – das Netzwerk funktioniert dezentral. 

Blockchain – Ist das sinnvoll?

„Häufig wollen Unternehmen eine Blockchain einsetzen, obwohl die aktuelle Herausforderung mit einer normalen Datenbank viel besser gelöst werden könnte“, sagt Martin Spickermann, Innovationsmanager im Corporate Center Innovation bei TÜV NORD. „Blockchain ist ein Lösungsmodell für ein sehr spezifisches Problem. Zentrale Instanzen innerhalb einer Datenbank sollen abgeschafft werden. Die Frage, die ich mir als Unternehmen also stellen muss, ist: Ist diese Lösung für mein aktuelles Problem die passende?“, ergänzt Sebastian Förtsch, Leiter des Vorstandsbüros der TÜV NORD GROUP. 

Drei Bedingungen müssen laut der beiden Experten erfüllt sein, damit die neue Technologie zum einen funktionieren und zum anderen auch sinnvoll eingesetzt werden kann. Als Basis werde ein Ökosystem benötigt, in dem grundsätzlich Transaktionen oder ein Informationsaustausch zwischen den Beteiligten stattfindet. Außerdem müsse ein Sachverhalt betroffen sein, der alle interessiert. Um darüber hinaus Aktivität innerhalb des Netzwerks zu generieren, seien Teilnehmerinnen und Teilnehmer notwendig, die den Zustand des Sachverhalts aktiv verändern. Ein Mehrwert entstehe dabei, wenn es allen Teilnehmenden wichtig ist, darauf vertrauen zu können, dass der Zustand innerhalb des Netzwerks korrekt ist. Zur Veranschaulichung: Ein Car-Sharing-Unternehmen bietet seinen Kunden an, sich verschiedene Autos für begrenzte Zeit auszuleihen. Die Transaktion in diesem Fall ist also der Tausch beziehungsweise das Teilen eines Autos. Damit ist bereits ein Ökosystem für eine Blockchain gegeben. Innerhalb dieser Datenbank wird gespeichert, wo welches Auto steht, ob es beispielsweise vollgetankt ist und beliebige weitere Informationen. Darüber hinaus haben auch die Teilnehmenden ein Interesse daran diese Informationen einsehen zu können: Sie erhalten Hintergrundinfos über die Vorgeschichte des Autos, dessen aktuellen Zustand und vieles mehr. Die Voraussetzungen für eine Blockchain sind gegeben, sofern sich eine interessierte Gruppe findet, welche die finanziellen Mittel zur Entwicklung bereitstellt.

Chancen und Herausforderungen der neuen Technologie

Bei der Frage, wie die neue Technologie Prozesse verändern und gegebenenfalls sogar obsolet machen wird, sind sich Experten uneinig. „Blockchain wird eine ähnliche Revolution des Datenwesens sein wie vor einigen Jahren das Internet. Viele der Transaktionen, die aktuell noch über konventionelle Datenbanken laufen, werden meines Erachtens nach durch das neue System ersetzt werden“, prognostiziert Förtsch. Die neue Form der Datenbank könnte viele Abläufe sowohl konsistenter als auch effizienter und damit kostengünstiger gestalten. Allerdings handelt es sich bei diesem Ausblick um einen Idealzustand, dessen Umsetzung mit vielen Herausforderungen verbunden ist. Grundsätzlich ist dieser Zustand aber möglich und vor allem vorteilhaft.

Spickermann dagegen zeigt sich zurückhaltender in seiner Prognose: „Eine große Herausforderung beim Aufbau einer solchen Struktur, ist der enorme Aufwand“, so der Experte. „Um ein entsprechendes Ökosystem etablieren zu können, wird eine interessierte Gruppe benötigt, die die erforderlichen Kapazitäten aufbringen kann und will. Das müsste ein Verbund mehrerer Unternehmen der gleichen Branche sein. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass sich viele Unternehmen diese Mühe machen werden“, ergänzt er seine Einschätzung. 

Insgesamt besitze die Blockchain-Technologie das Potenzial viele Bereiche umzustrukturieren und Intermediäre auszumustern. Offen bleibe allerdings die Frage, welche Branchen sich in diese Richtung entwickeln werden und in welchem Ausmaß das der Fall sein wird. 

Die TÜV NORD Akademie bietet einen neuen, eintägigen Infoworkshop mit Sebastian Förtsch und Martin Spickermann an. Zunächst in Hamburg, Hannover und Essen; weitere Orte sollen folgen. Mehr unter: https://www.tuev-nord.de/weiterbildung/seminare/Blockchain/.

Weitere Informationen zum Thema Blockchain: https://www.tuev-nord.de/explore/de/entdeckt/wie-blockchain-unser-leben-umkrempeln-koennte/. 
​
Über die TÜV NORD GROUP:

Als anerkannter Technologie-­Dienstleister stehen wir weltweit für Sicherheit und Vertrauen. Dabei
haben wir die digitale Zukunft fest im Blick. Unabhängige Ingenieure und IT-­Security-­Fachleute bieten
exzellente Lösungen für Sicherheit, Qualität und eine hervorragende Position im Wettbewerb. In mehr
als 70 Ländern stärken wir Unternehmen und Partner bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für
Menschen, Technologie und Umwelt.
www.tuev-­nord-­group.com
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Neue Datenschutz-Grundverordnung der EU

20/4/2018

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Von Roland M. Rupp, Leiter der Geschäftsstelle des SKV
Schweizer Unternehmen, die von der neuen EU-Verordnung betroffen sind, müssen ab dem 25. Mai 2018 verschiedene Pflichten erfüllen, da ansonsten drakonische Strafen drohen. Aus diesem Grund hat der Schweizerische KMU Verband hier eine Zusammenfassung der neuen Datenschutz-Grundverordnung erstellt und gleichzeitig Tipps implementiert, was Schweizer KMU tun und berücksichtigen müssen.
Aktuell wird gerade ein Schweizer Pendant zur DSGVO, ein neues Bundesgesetz über den Datenschutz, ausgearbeitet. Firmen, die sich schon auf die DSGVO eingestellt haben, dürften, wenn die Schweizer Version fertig ist, bei deren Umsetzung eine erhebliche Zeitersparnis haben.

Folgende Pflichten sind ab 25. Mai 2018 einzuhalten:
  • informieren und die Einwilligung der Person einholen, deren Daten verarbeitet werden
  • "Privacy by design" und "Privacy by default" garantieren
  • einen Vertreter in der EU benennen
  • ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen
  • Verletzungen des Datenschutzes an die Aufsichtsbehörde melden
  • eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen
  • bei Verstössen gegen die DSGVO Bussgelder zahlen. 

Informieren und die Einwilligung der Person einholen, deren Daten verarbeitet werden

Gesetzestext
Im EU-Datenschutzrecht gilt – anders als in der Schweiz – das sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heisst, die Datenverarbeitung ist generell verboten, so lange sie nicht durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt ist oder die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat.
Damit die Einwilligung der betroffenen Person gültig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:

− Freie Entscheidung

Die Einwilligung ist nur gültig, wenn die betroffene Person sie freiwillig abgegeben hat. Die betroffene Person muss also eine echte Wahl haben, d.h. sie darf im Zuge der Einholung der Einwilligung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt oder sonst in ihrer Entscheidung eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf das sogenannte "Koppelungsverbot" hinzuweisen, wonach der Abschluss eines Vertrags nicht von der Verarbeitung weiterer Daten abhängig gemacht werden darf, die für die eigentliche Vertragsdurchführung gar nicht benötigt werden.

− Ausführliche, erkennbare und bestimmte Information
Die betroffene Person muss vor Abgabe der Einwilligungserklärung über den Zweck der Beschaffung und Verarbeitung  ihrer personenbezogenen Daten informiert werden. Dabei müssen alle für den konkreten Fall entscheidungsrelevanten Informationen enthalten sein und diese müssen genügend konkret sein. Eine Einwilligung ist also immer an einen bestimmten Zweck gebunden, welcher nicht zu allgemein gehalten werden darf. Die betroffene Person muss schliesslich in die Lage versetzt werden, die Informationen leicht zu erkennen und zu erkennen, dass ihr Handeln als Einwilligung qualifiziert wird.
​
− Form und aktive Handlung
Gemäss EU-DSGVO genügt die Nachweisbarkeit der Einwilligung durch die verantwortliche Stelle. Die Einwilligung ist also nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann auch elektronisch oder mündlich erfolgen. Allerdings soll die Einwilligung nur durch eine eindeutige Handlung zustande kommen. Damit ist regelmässig eine aktive Handlung der betroffenen Person notwendig, andere Varianten wie eine stillschweigende Zustimmung, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person würden daher keine Einwilligung darstellen. Erfolgt die Einwilligung schriftlich, so hat die Aufforderung dazu in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache sowie von anderen Sachverhalten getrennt zu erfolgen. 

− Widerruflichkeit
Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Es muss sichergestellt werden, dass dieser Widerruf
genauso einfach erfolgen kann, wie die Einwilligung selbst.

Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Wenn Sie eine WebSite oder einen Onlineshop betreiben oder einen eNewsletter versenden, so sollten Sie unbedingt bei den Formularen zur Erfassung von Daten, E-Mail etc. dass Sie auf die Einhaltung des Datenschutzes Ihrerseits bedacht sind.

Schreiben Sie vor den «Senden» Button Ihres Formulares zum Beispiel:
Wir benötigen Ihre E-Mail-Adresse für die Zustellung des Gratis-Downloads oder eNewsletters.
Sie können sich jederzeit über einen Link in unserem eNewsletter oder mittels einer kurzen Nachricht wieder abmelden.
Bitte beachten Sie auch unseren Datenschutz-Hinweis. [Hier ein Link zu Ihrer WebSite mit dem Datenschutzhinweis]

Wichtig:
Wenn Sie in Ihren Formularen Funktionen integriert haben wie:

□ Ich möchte den eNewsletter erhalten

so darf dieses Feld standardmässig NICHT angekreuzt sein.

Unsere Empfehlung:
Bauen Sie in alle Formulare ein:

□ Ich habe Ihre AGB gelesen, verstanden und akzeptiere diese
□ Ich habe die Widerrufsbelehrungen gelesen und akzeptiere diese
□ Ich möchte den eNewsletter erhalten

Unterbinden Sie, dass ohne das Ankreuzen der ersten 2 Kästchen ein Absenden des Formulares überhaupt möglich ist.
Alle Formulare, welche Sie so erhalten, sollten Sie mit der IP Adresse, Datum und Uhrzeit speichern.

In einem Newsletter müssen Sie sicherstellen, dass man sich sowohl über einen einfachen Klick auf einen Abmeldelink oder mittels Rücksendung des eNewsletters mit einem kurzen Hinweis austragen kann.

Tipp:
Erfassen Sie nur Daten, welche Sie wirklich zur Verarbeitung benötigen. Ein Geburtsdatum ist in den seltensten Fällen notwendig, um einen Auftrag zu realisieren. Allenfalls ist es besser, dass Sie eine Abfrage integrieren:

□ Ich bestätige, das 18. Altersjahr erreicht zu haben

"Privacy by design" und "Privacy by default" garantieren

Gesetzestext (Art. 25 DSGVO)
Der Grundsatz "Privacy by Design" (Datenschutz durch Technik) bedeutet, dass der Verantwortliche bereits ab dem Zeitpunkt der Planung einer Datenverarbeitung (z.B. mittels eines neuen IT-Systems oder Prozesses) das Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit oder der Grundrechte betroffener Personen verringern und solchen Verletzungen vorbeugen muss. Beispiels weise sollen eine regelmässige Löschung von Daten oder deren standardmässige Anonymisierung vorgesehen werden. Als besonders bedeutsam für den technikgestützten Datenschutz wird jeweils die Datenminimierung hervorgehoben.
Der Grundsatz "Privacy by Default" (Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellung) bedeutet, dass der Verantwortliche verpflichtet ist, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass standardmässig nur diejenigen Personendaten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlich sind. Beispielsweise muss eine Webseite grundsätzlich Einkäufe erlauben, ohne dass ein Benutzerprofil erstellt werden muss.


Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Gestalten Sie die Erfassungsmasken auf Ihrer WebSite so, dass nur die wirklich relevanten Daten abgefragt werden. Alle optionalen Daten welche Sie erfassen möchten, sollten klar gekennzeichnet sein.
Das beginnt übrigens schon bei der Anrede, welche ja darüber Auskunft gibt, ob man männlich oder weiblich ist und geht weiter zum Geburtsdatum. Sind diese Daten wirklich zwingend notwendig bei einem Onlinekauf?
Desweiteren könnte man ja zum Beispiel in den eignen Datenschutzbestimmungen schreiben, dass die Daten ausschliesslich in den eigenen Datenverarbeitungssystemen gespeichert sind und der Zugang zu diesen Daten mittels Verschlüsselung und Passwortabfrage den heutigen Anforderungen an den Stand des Datenschutzes entsprechen.



Einen Vertreter in der EU benennen

Gesetzestext
Grundsätzlich müssen Schweizer Verantwortliche oder Auftragsdatenverarbeiter, die vom Anwendungsbereich der EU-DSGVO erfasst werden, einen Vertreter in der EU bezeichnen.

Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Diese Pflicht entfällt, wenn die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt, keine besonderen Datenkategorien verarbeitet werden und die Verarbeitung nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der natürlichen Person führt.



Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen

Gesetzestext
Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten im Unternehmen zu erstellen. Auftragsverarbeiter müssen ein analoges Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten führen. Beim Verzeichnis handelt es sich um eine Dokumentation oder Übersicht über alle Prozesse und Verfahren im Unternehmen, bei welchen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dabei sind die wesentlichen Angaben zur Datenverarbeitung anzugeben, wie z.B. die Datenkategorien, der Kreis der betroffenen Personen, der Zweck der Verarbeitung und allfällige Datenempfänger.
Ein Unternehmen muss dafür zunächst ermitteln, in welchen Fällen personenbezogene Daten von z.B. Kunden, Lieferanten oder Beschäftigten erhoben und verarbeitet werden. Hierzu bietet es sich an, zuerst alle innerhalb der Systemlandschaft des Unternehmens eingesetzten Anwendungen und Tools (z.B. Zeiterfassungssystem, CRM System, HR-Informationssystem) aufzulisten, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden. Dies hilft gleichsam bei der Ermittlung der Datenflüsse im Unternehmen und kann auch als Grundlage für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dienen. Ausserdem werden Schweizer Unternehme ohnehin als Erstes eine Bestandesaufnahme vornehmen müssen, um eruieren zu können, ob sie vom Anwendungsbereich der EU-DSGVO erfasst werden.

Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Im Artikel 30 DSGVO steht:
Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sind – mit einigen Ausnahmen – von dieser Pflicht ausgenommen (vgl. Art. 30 § 5 DSGVO).



Verletzungen des Datenschutzes an die Aufsichtsbehörde melden

Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten müssen der Aufsichtsbehörde möglichst innert 72 Stunden gemeldet werden. Es besteht nur dann keine Meldepflicht, wenn ein Risiko für Rechte und Freiheiten von Individuen unwahrscheinlich ist. Häufig müssen auch die betroffenen Personen benachrichtigt werden.
 
Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Natürlich ist es wichtig, ein solches Szenario (Datenverlust durch Hacker o.ä.) einmal komplett «durchzuspielen», entsprechende Massnahmen beim Eintreten eines solchen Falles schriftlich festzuhalten und bei den entsprechenden Stellen (Personalabteilung, Marketing, IT) zu hinterlegen. Ebenso muss dort auch verzeichnet sein, wer von der Firma wo genau die Verletzung des Datenschutzes zu melden hat.

Ein Beispiel:
Sie haben eine umfassende Adressdatenbank und müssen feststellen, dass bei einem Einbruch Ihre IT-Systeme entwendet wurden.
In diesem Fall müssten Sie ein neues IT-System in Betrieb nehmen, den Backup der Adressdaten zurückspielen und danach alle Personen/Firmen informieren, dass möglicherweise Ihre Daten Drittpersonen ohne Berechtigung zugänglich wurden. Natürlich können Sie dann aber vermerken, dass die Daten auf den besagten IT Systemen verschlüsselt und passwortgeschützt waren. In der Datenbank des Schweizerischen KMU Verbandes wurden eigenes dazu so genannte «Fangadressen» integriert, so dass im Falle eines Datendiebstahles und Missbrauchs dies sofort erkannt wird.



Eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen

Gesetzestext
Wenn eine Form der Verarbeitung wahrscheinlich ein hohes Risiko verursacht, insbesondere bei neuen Technologien oder aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs, ihres Kontexts oder ihrer Zwecke, muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden. Wenn die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass eine Datenverarbeitung ohne Massnahmen ein hohes Risiko bedeutet, muss die Aufsichtsbehörde konsultiert werden.
 
Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Wenn Sie Daten mit einem hohen Risikofaktor (Zum Beispiel komplette Personen und Firmenprofile, Auslagerung der daten bei externen Datenverarbeitern, externe Datenspeicherung zum Beispiel in der Cloud) sollten Sie unbedingt die Mindestanforderungen der DSGVO Artikel 35 § 7 erfüllen.



Bei Verstössen gegen die DSGVO Bussgelder zahlen

Gesetzestext
Die maximale Geldbusse beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des gesamten, weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr; je nachdem, welcher Wert der höhere ist. Dabei gilt der Jahresumsatz des gesamten Konzerns, nicht der einer einzelnen juristischen Person. Ausserdem sieht die EU-DSGVO neu ein Verbandsklagerecht vor, womit zukünftig Verbraucherschutzverbände Rechte von Betroffenen geltend machen können.
 
Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Wenn Sie die oben genannten Punkte entsprechend umsetzen und laufend kontrollieren, so müssen Sie sich auch nicht vor Abmahnungen geschäftstüchtiger Anwälte oder dergleichen sorgen.



Quelle:

kmu.admin
KellerhalsCarrard
EDÖB
 

Muster eines Datenschutzhinweises auf einer Website
hier downloaden

Quelle: 

wirtschaftswissen.de


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Die Geheimnisse des Erfolges...

23/1/2018

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Warum sind manche Menschen erfolgreicher und glücklicher als andere? ​
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​Termine
Mo
Di
Mo
Di
Mi
Mo
​Di
19. Februar 2018
20. Februar 2018
26. Februar 2018
06. März 2018
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Lohnt sich eine Währungsabsicherung für Schweizer KMU?

29/8/2017

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Ist der Franken stark, so sollten die Unternehmer bei Investitionen immer das Währungsrisiko berücksichtigen. Wer hier unvorsichtig agiert, der kann am Ende eine durchaus böse Überraschung erleben. Auch heutzutage darf das Währungsrisiko nicht ignoriert werden - noch immer sind sich die Experten uneinig, welche Auswirkungen der Brexit auf die unterschiedlichen Währungen haben könnte. Mittelständler müssen besonders vorsichtig sein und sollten sich für Instrumente zur Währungsabsicherung interessieren, sodass sie ihren Geschäften weiterhin gefahrlos nachgehen können. 
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Können Währungsschwankungen zu finanziellen Problemen führen?
Auch wenn die Geschäfte über die Länder- und Währungsgrenzen hinausgehen und somit ein klares Signal gesendet wird, dass die heutigen Mittelständler durchaus gut am Markt vertreten sind, so müssen sie einige Gefahren berücksichtigen. Die grösste Gefahr? Schwankende Wechselkurse. Bezieht das Unternehmer aus der Schweiz ein Produkt aus Grossbritannien, so liegt der Preis bei der Auftragserteilung bei 1'100.-- Franken, kann bei der Lieferung, die drei Monate später erfolgt, jedoch schon 1'320.-- Franken betragen. Selbstverständlich ist es auch möglich, dass sich der Wechselkurs in die andere Richtung begibt, sodass nur 800.-- Franken bezahlt werden müssen. Doch man muss das Glück nicht herausfordern und kann mehrere Instrumente zur Währungsabsicherung verwenden. Vor allem dann, wenn die Kursentwicklungen keinesfalls vorhergesagt werden können, sollten sich Mittelständler absichern. Schlussendlich hat das Jahr 2008 gezeigt, dass es durchaus schnell gehen kann - am Ende mussten viele Mittelständler derart hohe Verluste einfahren, dass einige Betriebe kurz vor dem finanziellen Ruin gestanden sind. Doch welche Möglichkeiten stehen den Mittelständlern zur Verfügung, damit sie das Währungsrisiko einigermassen in den Griff bekommen? Ist es überhaupt möglich, dass das Risiko zur Gänze gesenkt werden kann oder bleibt immer ein Restrisiko bestehen?
Mit welchen Instrumenten kann das Währungsrisiko gesenkt werden?
Eine sehr beliebte Möglichkeit sind sogenannte Termingeschäfte. Liegt der Abschluss des Vertrages vor der Abwicklung der Lieferung oder des Geschäfts, so vereinbaren die beiden Geschäftspartner einen fixen Warenpreis. Zu derartigen Termingeschäften zählen etwa Devisen- oder auch Optionsgeschäfte. Die bedingten Termingeschäfte werden auch immer wieder als Optionsgeschäfte bezeichnet. Das heisst, dass der Käufer sehr wohl das Recht hat, jedoch keinesfalls in der Pflicht steht, dass er das Produkt zu jenem Preis kaufen muss, der im Vorfeld festgelegt wurde. Es besteht also die Option und kein Kaufzwang. Würde sich der Wechselkurs zu Gunsten des Käufers entwickeln, so erlebt er einen finanziellen Vorteil und erleidet auch keinen Nachteil, sofern der Kurs in die andere Richtung ausschlägt. Entscheidet sich der Käufer jedoch gegen das Produkt, da ein ungünstiger Wechselkurs besteht, so muss er die Optionsprämie bezahlen. Bei Devisengeschäften gibt es derartige Bedingungen jedoch nicht. Der Kunde verpflichtet sich im Vorfeld, dass er das Produkt erwirbt und den vereinbarten Kurs bezahlt, der im Vorfeld festgelegt wurde. Es gibt also sehr wohl Instrumente, die das Währungsrisiko reduzieren können, sodass der Mittelständler keinen finanziellen Nachteil erleiden muss, wenn sich die Währung in eine ungünstige Richtung bewegt. Wichtig ist nur, dass derartige Instrumente auch genutzt werden!
Auch Anleger müssen das Währungsrisiko beachten
Auch Anleger oder Mittelständler, die Ihre Barreserven in Finanzinstrumenten parken wollen natürlich das Depot gegen etwaige Währungsschwankungen absichern - hier stehen unterschiedliche Methoden und Tools wie beispielsweise Metatrader zur Verfügung. Zu beachten ist, dass nur die Daily-Hedged-Produkte eine täglich angepasste Währungsabsicherung aufweisen, während sogenannte Monthly-Hedged-Produkte nur monatlich abgesichert werden. Handelt es sich um Daily-Hedged-Produkte, so besteht auch eine Absicherung, wenn an einem Tag der US-Dollar, der Franken oder auch der Euro ungewöhnlich stark oder auch schwach werden.
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Das zweite VIP Buyers Mission Program über FOOD SECTOR wird vom Bursa Chamber of Commerce and Industrie zwischen dem 27. September und dem 1. Oktober 2017 in Bursa/Türkei organisiert.

6/7/2017

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Das erste VIP Buyers Mission Program wurde unter Beteiligung von 150 Unternehmen aus 30 Länder wie Bindawood aus Saudi Arabien, Fathima Group aus der VAE, Bethel Group aus Katar, organisiert.
 
Wir, als Mitorganisator der VIP Buyers Delegation, möchten Sie zur Teilnahme an der zweiten Ausgabe einladen.
 
Ihre Flugtickets, Unterkünfte, Transfers, usw. werden von der Handelskammer Bursa übernommen.
 
Wir bieten Ihnen unsere Gastfreundschaft in Bursa und wir freuen uns auf Ihren Besuch in Bursa.
 
Anbei finden Sie den Programmentwurf.
Für die Anmeldung an das zweite VIP Buyers Mission Programm füllen Sie bitte das Anmeldeformular aus und schicken Sie es uns per E-Mail zu.
 
Weitere Informationen:
 
Ilka Timur
info@timswitzerland.ch
Tel. 076 567 91 98
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Moving with Africa - Opportunities for Business and Development

1/5/2017

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wird im Rahmen des ECAS 2017 Business and Development Forum an der Basler Universität

am Mittwoch, den 28. Juni 2017, 13.30 bis 17.45 mit anschliessendem Networking-Apéro stattfinden.

Programm, Registrierung und nähere Informationen: https://africaforum.unibas.ch 

SKV-Mitglieder erhalten einen Nachlass von 25 % auf die Registrierungskosten in Höhe von 160,00 CHF.  Bitte Rabattcode hier bestellen.

Nutzen Sie die Gelegenheit, von hochkarätigen Rednern (z. B. von der UNCTAD, Swisscham Africa, S-GE sowie in Afrika operierender Unternehmen) zu erfahren, wie Sie von den Chancen der afrikanischen Märkte profitieren können und wie Sie mit den Risiken umgehen müssen. 

​Zudem sind Mitglieder unseres Partners Swisscham Africa im Rahmen der Veranstaltung vertreten und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.  
​
Programm, Registrierung und nähere Informationen
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Handelskammerreise zum Jubiläum                     ”Suomi Finland 100” nach Helsinki und Tampere 14. – 18. Juni 2017

21/3/2017

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Die Handelskammer Finnland-Schweiz organisiert ca. alle 2 Jahre eine Reise nach Finnland, deren Zweck es ist, Finnland generell Schweizer Unternehmern als Wirtschaftsstandort bekannt zu machen. Dazu gehören auch Besuche bei diversen Firmen und Institutionen in Finnland nebst kulturellem und gesellschaftlichem
Rahmenprogramm.

Detailprogramm (Detailänderungen vorbehälten)

Die Anmeldung via Webformular ist ebenfalls problemlos möglich: 
https://www.lyyti.fi/reg/Handelskammerreise_2017

Für Fragen:
Handelskammer Finnland-Schweiz
Dufourstrasse 128
8808 Zürich
Tel. 044 350 57 70
Mail sekretariat@handelskammer-fin.ch
​
Web www.handelskammer-fin.ch
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Einladung: Wirtschafts- und Kooperationsforum Schweiz-Bulgarien, 15. März 2017, Lenzburg

20/2/2017

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Die heutige Vernetzung der Weltwirtschaft ist eine Herausforderung für alle KMU. Die Unternehmen sind einem gnadenlosen Wettbewerb ausgesetzt. Ohne Öffnung der eignen Strukturen kämpfen viele Klein- und Mittelbetriebe ums Überleben. Die einzige Erfolgsstrategie in dieser Situation ist die Suche nach geeigneten Kooperationspartnern, welche die gleichen Werte nämlich Qualität, Pünktlichkeit, Firmenkultur und „Corporate Social Responsibility“ (CSR) hochhalten.

Die aktuelle Währungssituation zwingt viele schweizerische Unternehmen, die Kostenstrukturen im Produktionsprozess zu überprüfen und Möglichkeiten für Optimierungen zu suchen. Bulgarische Firmen suchen ebenfalls neue Wege, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den globalen Märkten zu verbessern. In Bulgarien bestehen gute Chancen, hohe Qualität zu angemessenen Kosten produzieren zu können. Dabei stehen folgende Branchen im Vordergrund: Metallbearbeitung, Maschinenbau, Elektrotechnik und Elektronik, als auch Kunststoffbearbeitung.

Viele bulgarische Unternehmer haben die Wichtigkeit eines funktionierenden Ausbildungs- und Trainingssystems als Grundlage für eine Kooperation über die Grenzen erkannt und sind bereit, in die weitere Entwicklung zu ihrem eignen Nutzen zu investieren. Mehr als 60 führende bulgarische Firmen - noch mehrheitlich aus der MEM-Industrie - beteiligen sind an einem Pilotprojekt „duale Ausbildung“ nach dem Muster der Schweiz. Als duales Berufsausbildungssystem bezeichnet man die parallele Ausbildung in Betrieb und Berufsschule. Bulgarische Unternehmen sehen ihre Teilnahme an diesem Projekt in erster Linie als Teil ihrer CSR. Mit einem Seitenblick auf die Schweiz sind sie überzeugt, dass eine erfolgreiche und nachhaltige Entwicklung für ihr eignes Geschäft und damit auch und für die bulgarische Wirtschaft im Allgemeinen von entscheidender Bedeutung ist.

Das Wirtschafts- und Kooperationsforum Schweiz-Bulgarien hat zum Ziel eine nachhaltige Beziehungs- und Austauschplattform für Exponenten der Industrien, Vertreter von Berufsschulen und anderen Institutionen aufzubauen. Ein permanenter Kontaktaustausch führt automatisch zu konkreten Kooperationen, die auch zur Förderung des Aus- und Weiterbildungssystems beitragen.

Während der „Contact Lounge“ nach dem Konferenzprogramm haben Schweizer und bulgarische Teilnehmer Gelegenheit für einen individuellen Informationsaustausch.

Ein „Follow-up-Veranstaltung“ findet am 29. Juni 2017 in Bulgarien statt. Schweizer Unternehmern haben hier Gelegenheit konkrete Projekte und interessante Firmen kennenzulernen.

Für die Organisation des Wirtschafts- und Kooperationsforums Schweiz-Bulgarien zeichnet die „Bulgarian-Swiss Chamber of Commerce“ BSCC verantwortlich mit dem Schweizer Partner, dem „Swiss-Bulgarian Business Club“ SBCC in Zürich.

Datum: Mittwoch, 15. März 2017
Zeit:     14:30h – 18:30h
Ort       Berufsschule Lenzburg (BSL Aula), Neuhofstrasse 36, CH-5600 Lenzburg

Sprachen: Deutsch/EnglischDie «Bulgarian-Swiss Chamber of Commerce» BSCC in Sofia und der «Swiss-Bulgarian Business Club» SBCC

Programm und Anmeldung (Anmeldeschluss: 10. März 2017)
Registrierung obligatorisch
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Ein interessantes Résumé zur USR III Abstimmung.

16/2/2017

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E-Commerce in China

16/1/2017

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Das Competence Center China (CCC) publiziert ein monatlicher Newsletter mit relevanten Themen für Schweizer KMU bezogen auf ihre China Aktivitäten, welche akademisch verfasst und mit einem erfahrungsreichem Blick in die Praxis vervollständigt werden.

China hat sich zum grössten E-Commerce Markt der Welt entwickelt. Am diesjährigen Singles‘ Day erreichte Alibaba nur 4 Minuten und 54 Sekunden nach Verkaufsbeginn ein Gross Merchandise Volume (GMV) von 1 Mrd. US$. Wenn es beim Verkauf von Produkten (vor allem B2C) in China heutzutage einen Punkt gibt, der auf jeder Unternehmensagenda an erster Stelle steht, dann ist es E-Commerce.

​Weitere Informationen finden Sie hier.
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