Allgemeine Bedingungen für Aussteller bei den BusinessEvents der KMU Netzwerke
Einleitung
Die KMU Netzwerke führen unter dem Patronat der jeweiligen kantonalen Netzwerkplattformen BusinessEvents mit integrierter Tischmesse (nachfolgend Messen genannt) durch. Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen können sich alle interessierten Personen, Firmen und Organisationen um eine Teilnahme an einer Messe bewerben.
1 Anmeldung
Hauptaussteller
Personen, Firmen und Organisationen, die als Aussteller an einer Messe teilnehmen wollen, melden sich direkt über die jeweilige Patronatsplattform online an. Das Anmeldeformular muss ordnungsgemäss und vollständig ausgefüllt werden. Die Anmeldung begründet keinen Anspruch auf Zulassung zur Messe. Genauso wenig begründet die einmalige oder mehrmalige Zulassung einen Anspruch auf eine automatische Zulassung oder auf die Zuteilung des gleichen Standplatzes wie bei einer vorherigen Messe.
Mitaussteller
Als Mitaussteller gelten Personen, Firmen oder Organisationen, die in irgendeiner Form am Stand einer anderen Person, Firma oder Organisation in Erscheinung treten, sei es durch Anschriften, Objekte, Prospekte oder persönliche Präsenz. Mitaussteller müssen sich separat anmelden und werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Messeleitung zu einer Messe zugelassen. Für die Anmeldung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Hauptaussteller.
Bei Kollektivständen hat einer der Aussteller die Pflichten eines Hauptausstellers zu übernehmen, während die übrigen als Mitaussteller gelten. Der Hauptaussteller haftet gegenüber der Messeleitung auch für die Verpflichtungen der Mitaussteller. Jeder Mitaussteller hat die festgesetzte Mitausstellergebühr und allfällige Nebenkosten zu entrichten. Bei mehreren Mitausstellern kann die Gesamtsumme der Mitausstellergebühr pro Stand begrenzt werden.
2 Anerkennung der Bedingungen
Mit dem Abschicken des ausgefüllten Teilnahmeantrages anerkennt der Aussteller für sich und seine Angestellten und Beauftragten das Ausstellerreglement als verbindlich. Wenn er der Messeleitung nichts anderes mitteilt, erklärt sich der Aussteller gleichzeitig damit einverstanden, dass seine Personen- und Firmendaten vom Messeausrichter oder einer von ihr beauftragten Firma bearbeitet und zwecks Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Messebeteiligung an einen Vertragspartner bekannt gegeben werden können.
3 Zulassungsvoraussetzungen
Die Messeleitung entscheidet allein und endgültig über die Zulassung von Personen, Firmen, Organisationen und Ausstellungsgütern. Abweisungen erfolgen ohne Begründung. Es werden keine Ansprüche anerkannt, die Aussteller oder Drittpersonen aus der Zulassung oder Abweisung von Personen,Firmen, Organisationen oder Ausstellungsgütern erheben. Die Messeleitung kann die genaue Angabe der einzelnen zur Ausstellung vorgesehenen Güter verlangen. In diesem Fall dürfen nicht angemeldete oder nicht zugelassene Güter nicht ausgestellt werden, und die Messeleitung behält sich das Recht vor, solche Güter auf Kosten des Ausstellers vom Stand zu entfernen. Die Messeleitung ist berechtigt, eine Beschränkung der beantragten Standfläche und der angemeldeten Ausstellungsgüter vorzunehmen. Besondere Platzierungswünsche und Konkurrenzausschlüsse können als Bedingung für eine Teilnahme nicht anerkannt werden. Die Messeleitung kann die Zulassung verweigern, wenn der Aussteller fällige finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Sie ist auch berechtigt, eine bereits erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass diese auf Grund falscher Angaben oder Voraussetzungen erfolgte, oder dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.
4 Zuteilung der Standfläche und des Standortes
Sind sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nimmt die Messeleitung die Zuteilung des Standortes vor. Für die Standzuteilung sind in erster Linie die Zugehörigkeit der angemeldeten Ausstellungsgüter zum Thema und ihre fachliche Einordnung unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Messe entscheidend. Wünsche des Ausstellers bezüglich des Standortes sind unverbindlich. Die Messeleitung haftet dem Aussteller gegenüber nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder Umgebung seines Standes ergeben.
5 Zahlungsbedingungen
Die Preise für den Standplatz sind im elektronischen Anmeldeformular und auf der Website der jeweiligen durchführenden Netzwerkplattform aufgeführt. Die Kosten der Standfläche und allfällige Beiträge und Gebühren (z.B. Internetzugang) sind unmittelbar beim Aufbau des Standes am Event zu bezahlen.
Schweizerische Mehrwertsteuer
Die Leistungen sind mit wenigen Ausnahmen der schweizerischen Mehrwertsteuer unterstellt. Auch Leistungen an Aussteller mit Domizil ausserhalb der Schweiz sind mehrwertsteuerpflichtig, weil der Ort der Leistungserbringung (Schweiz) massgebend ist. Unter bestimmten Voraussetzungen, können sich aber Aussteller diese Steuern auf Antrag zurückerstatten lassen.
6 Rücktritt vom Vertrag
Verzichtet ein Aussteller nach erfolgter Anmeldung auf seine Teilnahme, haftet er für die vollen Kosten der Standfläche, wenn der Rücktritt nicht mindestens 7 Tage vor Messebeginn erfolgt. Das gleiche gilt, wenn der angemeldete Aussteller der Messe ganz fernbleibt.
7 Informationsmittel
Der Eintrag in der Ausstellerliste und auf der Website der betreffenden Messe ist für jeden Aussteller und Mitaussteller obligatorisch. Der Messeausrichter lehnt jede Haftung für fehlerhafte, unvollständige oder nicht erfolgte Eintragungen ab.
8 Barverkauf
Die Messeleitung entscheidet über die generelle Zulässigkeit von Barverkäufen an Messen. Aussteller, die an einer Messe Waren verkaufen, haben dies der Messeleitung auf dem Anmeldeformular mitzuteilen. Massgebend für die Information der Konsumenten sind die Bestimmungen des Konsumenteninformationsgesetzes vom 5. Oktober 1990 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 und der Verordnung zur Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 und spätere Ergänzungen und Anpassungen.
9 Werbung
Aussteller dürfen nur an ihrem Stand und den zur Verfügung gestellten Pinnwänden und nur für Firmen, Produkte oder Dienstleistungen werben, die an einer Messe angemeldet sind. Das Verteilen von Drucksachen und Geschenken und das Anbringen von Plakaten jeglicher Art ausserhalb des Messestandes ist ohne Zustimmung der Messeleitung verboten. Die Durchführung von Wettbewerben und Verlosungen ist nur innerhalb des Standes des Ausstellers gestattet und bedarf der Zustimmung der Messeleitung. Benachbarte Aussteller dürfen dadurch nicht gestört werden. Lotterien gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 sind verboten.
10 Standbetrieb
Einrichtungen und Darbietungen aller Art, welche Nachbarn oder Besucher offensichtlich stören, insbesondere die Inanspruchnahme des Raumes vor dem Stand, Lärm jeder Art usw. sind nicht gestattet. Vorführungen dürfen Nachbarn weder in optischer, akustischer noch räumlicher Hinsicht stören. Ebenso wenig dürfen sie die Zirkulation der Besucher in den Gängen behindern. Im Übrigen sind die Vorschriften der Schall- und Laserverordnung vom 24. Januar 1996 einzuhalten.
Ausstellern ist es verboten, Ihren Stand vorzeitig abzuräumen. Die publizierten Messedaten sind diesbezüglich strikte einzuhalten. Am ganzen Event ist striktes Rauchverbot bei den Ausstellungstischen. Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
11 Haftung für Ausstellungsgüter, Darbietungen und Standbetrieb
Der Messeausrichter übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen und schliesst unter Vorbehalt von Art. 100 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts jede Haftung für Beschädigung und Abhandenkommen aus, sowohl für die Zeit, während der sich die Güter auf dem Messeareal befinden, als auch während des Zu- und Abtransportes. Der Messeausrichter lehnt auch jede Haftung für Schäden ab, die sich auf Grund von Darbietungen und Präsentationen von Ausstellern und aus dem Standbetrieb heraus ergeben.
12 Haftung für Hilfspersonen
Für Schäden, die von Lieferanten oder anderen vom Aussteller eingesetzten Hilfspersonen verursacht werden, hat der Aussteller nach Art. 55 bzw. Art. 101 des Schweizerischen Obligationenrechts einzustehen.
13 Versicherungen
Es wird den Ausstellern empfohlen, Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen auch gegen Beschädigung und Abhandenkommen während der Ausstellung und während des Zu- und Abtransportes zu versichern.
14 Höhere Gewalt
Der Messeausrichter ist bei Vorliegen von zwingenden Gründen, Drittverschulden, Zufall, politischen und wirtschaftlichen Ereignissen sowie behördlichen Anordnungen berechtigt, eine Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern, abzusagen oder den Betrieb den Umständen anzupassen. In solchen Fällen lehnt der Messeausrichter jede Haftung ab und die Aussteller haben weder Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag noch auf Schadenersatz. Als Zufall gilt jeder weder vom Messeausrichter noch vom Aussteller zu vertretende, unvorhersehbare Umstand einschliesslich der höheren Gewalt.
15 Allgemeines
Aussteller, die den Vorschriften zuwiderhandeln, können durch die Messeleitung mit sofortiger Wirkung von der Messe ausgeschlossen werden. Sie haften für die vollen Kosten der Standfläche sowie die angefallenen Nebenkosten. Die Messeleitung behält sich vor, für einzelne Messen Spezialvorschriften zu erlassen, welche den allgemeinen Bedingungen vorgehen. Bezüglich Standbau, Logistik, Betrieb und Sicherheit während den Messen gelten die Vorschriften der Betriebsordnung.
16 Anwendbares Recht
Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.
Zug, 14.11.2006
Einleitung
Die KMU Netzwerke führen unter dem Patronat der jeweiligen kantonalen Netzwerkplattformen BusinessEvents mit integrierter Tischmesse (nachfolgend Messen genannt) durch. Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen können sich alle interessierten Personen, Firmen und Organisationen um eine Teilnahme an einer Messe bewerben.
1 Anmeldung
Hauptaussteller
Personen, Firmen und Organisationen, die als Aussteller an einer Messe teilnehmen wollen, melden sich direkt über die jeweilige Patronatsplattform online an. Das Anmeldeformular muss ordnungsgemäss und vollständig ausgefüllt werden. Die Anmeldung begründet keinen Anspruch auf Zulassung zur Messe. Genauso wenig begründet die einmalige oder mehrmalige Zulassung einen Anspruch auf eine automatische Zulassung oder auf die Zuteilung des gleichen Standplatzes wie bei einer vorherigen Messe.
Mitaussteller
Als Mitaussteller gelten Personen, Firmen oder Organisationen, die in irgendeiner Form am Stand einer anderen Person, Firma oder Organisation in Erscheinung treten, sei es durch Anschriften, Objekte, Prospekte oder persönliche Präsenz. Mitaussteller müssen sich separat anmelden und werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Messeleitung zu einer Messe zugelassen. Für die Anmeldung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Hauptaussteller.
Bei Kollektivständen hat einer der Aussteller die Pflichten eines Hauptausstellers zu übernehmen, während die übrigen als Mitaussteller gelten. Der Hauptaussteller haftet gegenüber der Messeleitung auch für die Verpflichtungen der Mitaussteller. Jeder Mitaussteller hat die festgesetzte Mitausstellergebühr und allfällige Nebenkosten zu entrichten. Bei mehreren Mitausstellern kann die Gesamtsumme der Mitausstellergebühr pro Stand begrenzt werden.
2 Anerkennung der Bedingungen
Mit dem Abschicken des ausgefüllten Teilnahmeantrages anerkennt der Aussteller für sich und seine Angestellten und Beauftragten das Ausstellerreglement als verbindlich. Wenn er der Messeleitung nichts anderes mitteilt, erklärt sich der Aussteller gleichzeitig damit einverstanden, dass seine Personen- und Firmendaten vom Messeausrichter oder einer von ihr beauftragten Firma bearbeitet und zwecks Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Messebeteiligung an einen Vertragspartner bekannt gegeben werden können.
3 Zulassungsvoraussetzungen
Die Messeleitung entscheidet allein und endgültig über die Zulassung von Personen, Firmen, Organisationen und Ausstellungsgütern. Abweisungen erfolgen ohne Begründung. Es werden keine Ansprüche anerkannt, die Aussteller oder Drittpersonen aus der Zulassung oder Abweisung von Personen,Firmen, Organisationen oder Ausstellungsgütern erheben. Die Messeleitung kann die genaue Angabe der einzelnen zur Ausstellung vorgesehenen Güter verlangen. In diesem Fall dürfen nicht angemeldete oder nicht zugelassene Güter nicht ausgestellt werden, und die Messeleitung behält sich das Recht vor, solche Güter auf Kosten des Ausstellers vom Stand zu entfernen. Die Messeleitung ist berechtigt, eine Beschränkung der beantragten Standfläche und der angemeldeten Ausstellungsgüter vorzunehmen. Besondere Platzierungswünsche und Konkurrenzausschlüsse können als Bedingung für eine Teilnahme nicht anerkannt werden. Die Messeleitung kann die Zulassung verweigern, wenn der Aussteller fällige finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Sie ist auch berechtigt, eine bereits erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass diese auf Grund falscher Angaben oder Voraussetzungen erfolgte, oder dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen.
4 Zuteilung der Standfläche und des Standortes
Sind sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nimmt die Messeleitung die Zuteilung des Standortes vor. Für die Standzuteilung sind in erster Linie die Zugehörigkeit der angemeldeten Ausstellungsgüter zum Thema und ihre fachliche Einordnung unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Messe entscheidend. Wünsche des Ausstellers bezüglich des Standortes sind unverbindlich. Die Messeleitung haftet dem Aussteller gegenüber nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder Umgebung seines Standes ergeben.
5 Zahlungsbedingungen
Die Preise für den Standplatz sind im elektronischen Anmeldeformular und auf der Website der jeweiligen durchführenden Netzwerkplattform aufgeführt. Die Kosten der Standfläche und allfällige Beiträge und Gebühren (z.B. Internetzugang) sind unmittelbar beim Aufbau des Standes am Event zu bezahlen.
Schweizerische Mehrwertsteuer
Die Leistungen sind mit wenigen Ausnahmen der schweizerischen Mehrwertsteuer unterstellt. Auch Leistungen an Aussteller mit Domizil ausserhalb der Schweiz sind mehrwertsteuerpflichtig, weil der Ort der Leistungserbringung (Schweiz) massgebend ist. Unter bestimmten Voraussetzungen, können sich aber Aussteller diese Steuern auf Antrag zurückerstatten lassen.
6 Rücktritt vom Vertrag
Verzichtet ein Aussteller nach erfolgter Anmeldung auf seine Teilnahme, haftet er für die vollen Kosten der Standfläche, wenn der Rücktritt nicht mindestens 7 Tage vor Messebeginn erfolgt. Das gleiche gilt, wenn der angemeldete Aussteller der Messe ganz fernbleibt.
7 Informationsmittel
Der Eintrag in der Ausstellerliste und auf der Website der betreffenden Messe ist für jeden Aussteller und Mitaussteller obligatorisch. Der Messeausrichter lehnt jede Haftung für fehlerhafte, unvollständige oder nicht erfolgte Eintragungen ab.
8 Barverkauf
Die Messeleitung entscheidet über die generelle Zulässigkeit von Barverkäufen an Messen. Aussteller, die an einer Messe Waren verkaufen, haben dies der Messeleitung auf dem Anmeldeformular mitzuteilen. Massgebend für die Information der Konsumenten sind die Bestimmungen des Konsumenteninformationsgesetzes vom 5. Oktober 1990 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 und der Verordnung zur Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 und spätere Ergänzungen und Anpassungen.
9 Werbung
Aussteller dürfen nur an ihrem Stand und den zur Verfügung gestellten Pinnwänden und nur für Firmen, Produkte oder Dienstleistungen werben, die an einer Messe angemeldet sind. Das Verteilen von Drucksachen und Geschenken und das Anbringen von Plakaten jeglicher Art ausserhalb des Messestandes ist ohne Zustimmung der Messeleitung verboten. Die Durchführung von Wettbewerben und Verlosungen ist nur innerhalb des Standes des Ausstellers gestattet und bedarf der Zustimmung der Messeleitung. Benachbarte Aussteller dürfen dadurch nicht gestört werden. Lotterien gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 sind verboten.
10 Standbetrieb
Einrichtungen und Darbietungen aller Art, welche Nachbarn oder Besucher offensichtlich stören, insbesondere die Inanspruchnahme des Raumes vor dem Stand, Lärm jeder Art usw. sind nicht gestattet. Vorführungen dürfen Nachbarn weder in optischer, akustischer noch räumlicher Hinsicht stören. Ebenso wenig dürfen sie die Zirkulation der Besucher in den Gängen behindern. Im Übrigen sind die Vorschriften der Schall- und Laserverordnung vom 24. Januar 1996 einzuhalten.
Ausstellern ist es verboten, Ihren Stand vorzeitig abzuräumen. Die publizierten Messedaten sind diesbezüglich strikte einzuhalten. Am ganzen Event ist striktes Rauchverbot bei den Ausstellungstischen. Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
11 Haftung für Ausstellungsgüter, Darbietungen und Standbetrieb
Der Messeausrichter übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen und schliesst unter Vorbehalt von Art. 100 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts jede Haftung für Beschädigung und Abhandenkommen aus, sowohl für die Zeit, während der sich die Güter auf dem Messeareal befinden, als auch während des Zu- und Abtransportes. Der Messeausrichter lehnt auch jede Haftung für Schäden ab, die sich auf Grund von Darbietungen und Präsentationen von Ausstellern und aus dem Standbetrieb heraus ergeben.
12 Haftung für Hilfspersonen
Für Schäden, die von Lieferanten oder anderen vom Aussteller eingesetzten Hilfspersonen verursacht werden, hat der Aussteller nach Art. 55 bzw. Art. 101 des Schweizerischen Obligationenrechts einzustehen.
13 Versicherungen
Es wird den Ausstellern empfohlen, Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen auch gegen Beschädigung und Abhandenkommen während der Ausstellung und während des Zu- und Abtransportes zu versichern.
14 Höhere Gewalt
Der Messeausrichter ist bei Vorliegen von zwingenden Gründen, Drittverschulden, Zufall, politischen und wirtschaftlichen Ereignissen sowie behördlichen Anordnungen berechtigt, eine Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern, abzusagen oder den Betrieb den Umständen anzupassen. In solchen Fällen lehnt der Messeausrichter jede Haftung ab und die Aussteller haben weder Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag noch auf Schadenersatz. Als Zufall gilt jeder weder vom Messeausrichter noch vom Aussteller zu vertretende, unvorhersehbare Umstand einschliesslich der höheren Gewalt.
15 Allgemeines
Aussteller, die den Vorschriften zuwiderhandeln, können durch die Messeleitung mit sofortiger Wirkung von der Messe ausgeschlossen werden. Sie haften für die vollen Kosten der Standfläche sowie die angefallenen Nebenkosten. Die Messeleitung behält sich vor, für einzelne Messen Spezialvorschriften zu erlassen, welche den allgemeinen Bedingungen vorgehen. Bezüglich Standbau, Logistik, Betrieb und Sicherheit während den Messen gelten die Vorschriften der Betriebsordnung.
16 Anwendbares Recht
Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.
Zug, 14.11.2006