Seit dem
1. April 2007 bildet die gesetzliche Grundlage für den Versand von
kommerziellen E-Mails mit Wirkung auf den schweizerischen Markt Art. 3
lit. o des Lauterkeitsrechts (UWG). Unlauter und damit illegal handelt
gemäss dem neuen Spam-Artikel, auch Antispam Gesetz genannt, wer
Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt
fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es
dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den
korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose
Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken
oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf
die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er
diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche
Waren, Werke oder Leistungen sendet. .
Damit verstösst der Versand von kommerziellen E-Mails nur noch dann nicht gegen das Antispam Gesetz, wenn
Es gilt nun in der Schweiz, wie im EU-Raum schon länger, das sogenannte Opt-In-Prinzip. D.h. kommerzielle E-Mails verstossen nur noch dann nicht gegen das Antispam Gesetz, wenn sie auf Wunsch (Opt-In) des Empfängers versandt werden. Zudem gilt weiterhin das Opt-Out-Prinzip. D.h. wenn jemand einmal dem Empfang von kommerziellen E-Mails zugestimmt hat, muss er jederzeit die Möglichkeit haben, kommerzielle E-Mails auf dem gleichen Kommunikationsweg (also durch E-Mail) abzubestellen.
Das Double-Opt-In verfahren ist in der Schweiz nicht gesetzlich zwingend.
Auf der Plattform www.startwerk.ch gibt RA Martin Steiger eine sehr gute Definition:
Seit dem 1. April 2007 regelt in der Schweiz das Lauterkeitsgesetz (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) in Artikel 3 Buchstabe o ausdrücklich den Massenversand von Werbung per E-Mail. Diese Regelung ist auch beim Versand von Newslettern zu beachten.
Der Massenversand von E-Mail ist unter folgenden drei Bedingungen erlaubt:
1. «Opt-in»: Die ausdrückliche Einwilligung des E-Mail-Empfängers muss vor dem Versand vorliegen. Online muss das «Opt-in» durch ein vom Benutzer gesetztes Häkchen erfolgen – das Häkchen darf nicht standardmässig bereits gesetzt sein!
«Double Opt-in», das heisst Anmeldung und nochmalige Bestätigung dieser Anmeldung, ist rechtlich gesehen nicht zwingend. Mit «Double-Opt-in» kann der E-Mail-Absender aber seine Rechtssicherheit erhöhen.
«Opt-out» ist nur ausnahmsweise bei Newsletter-Empfängern erlaubt, deren E-Mail-Adressen beim Verkauf von Waren, Werken oder Dienstleistungen gesammelt wurden und die dabei auf die «Opt-out»-Möglichkeit vom Newsletter hingewiesen wurden. Bei solchen Kunden ist der Massenversand von E-Mail für ähnliche Waren, Werke und Leistungen wie die verkauften grundsätzlich gestattet, sofern seit dem Kauf nicht übermässig viel Zeit vergangen ist. Im Zweifelsfall ist «Opt-in» auch bei solchen E-Mail-Empfängern empfehlenswert.
2. Korrekter Absender: Der korrekte E-Mail-Absender muss genannt werden und für den Empfänger eindeutig bestimmbar sein. Empfehlenswert sind vollständige Absender-Angaben im Sinn eines Impressums. Hilfreich sind ausserdem Informationen, die dem E-Mail-Empfänger erklären, wieso er den Newsletter erhält («Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie ihn mit der E-Mail-Adresse … auf unserer Website unter … abonniert haben»).
3. Opt-out: Bei jedem versendeten Newsletter muss der E-Mail-Empfänger über eine einfache und kostenlose Möglichkeit verfügen, sich vom Newsletter abzumelden. Bei E-Mail-Newslettern empfiehlt sich ein Weblink, der das Abmelden mit einem einzigen Mausklick erlaubt.
Eine nochmalige Bestätigung ist unnötig, doch kann die Abmelde-Seite für den Fall einer versehentlichen Abmeldung eine erneute Anmeldung anbieten. Alternativ oder ergänzend kann auch die Abmeldung per E-Mail angeboten werden («Falls Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten möchten, bitten wir sie, diese E-Mail mit dem Betreff ‹Abmeldung› an …@example.com zu senden»).
Der Massenversand von E-Mail, der diese drei Bedingungen missachtet, kann als Spam qualifiziert und damit als unlauterer Wettbewerb straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.
Das Lauterkeitsgesetz enthält nicht nur eine Regelung für E-Mail-Newsletter, sondern auch für den Versand über andere Kommunikationsmittel wie Fax, SMS und Telefon. Einen ersten Überblick dazu bieten die Websites des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) und des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).Zum Bearbeiten hier klicken . Zusätzlich folgen all unsere eMails der Empfehlung des Bakom:
Hier können Sie das ganze UWG Gesetz herunterladen und nachlesen. Artikel 3 Buchstabe O behandelt das Versenden von E-Mails.
- mit dem Empfänger bereits eine Geschäftsbeziehung besteht
- der Empfänger ausdrücklich kommerzielle E-Mails wünscht
- der Empfänger kommerzielle E-Mails nicht explizit ablehnt
Es gilt nun in der Schweiz, wie im EU-Raum schon länger, das sogenannte Opt-In-Prinzip. D.h. kommerzielle E-Mails verstossen nur noch dann nicht gegen das Antispam Gesetz, wenn sie auf Wunsch (Opt-In) des Empfängers versandt werden. Zudem gilt weiterhin das Opt-Out-Prinzip. D.h. wenn jemand einmal dem Empfang von kommerziellen E-Mails zugestimmt hat, muss er jederzeit die Möglichkeit haben, kommerzielle E-Mails auf dem gleichen Kommunikationsweg (also durch E-Mail) abzubestellen.
Das Double-Opt-In verfahren ist in der Schweiz nicht gesetzlich zwingend.
Auf der Plattform www.startwerk.ch gibt RA Martin Steiger eine sehr gute Definition:
Seit dem 1. April 2007 regelt in der Schweiz das Lauterkeitsgesetz (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) in Artikel 3 Buchstabe o ausdrücklich den Massenversand von Werbung per E-Mail. Diese Regelung ist auch beim Versand von Newslettern zu beachten.
Der Massenversand von E-Mail ist unter folgenden drei Bedingungen erlaubt:
1. «Opt-in»: Die ausdrückliche Einwilligung des E-Mail-Empfängers muss vor dem Versand vorliegen. Online muss das «Opt-in» durch ein vom Benutzer gesetztes Häkchen erfolgen – das Häkchen darf nicht standardmässig bereits gesetzt sein!
«Double Opt-in», das heisst Anmeldung und nochmalige Bestätigung dieser Anmeldung, ist rechtlich gesehen nicht zwingend. Mit «Double-Opt-in» kann der E-Mail-Absender aber seine Rechtssicherheit erhöhen.
«Opt-out» ist nur ausnahmsweise bei Newsletter-Empfängern erlaubt, deren E-Mail-Adressen beim Verkauf von Waren, Werken oder Dienstleistungen gesammelt wurden und die dabei auf die «Opt-out»-Möglichkeit vom Newsletter hingewiesen wurden. Bei solchen Kunden ist der Massenversand von E-Mail für ähnliche Waren, Werke und Leistungen wie die verkauften grundsätzlich gestattet, sofern seit dem Kauf nicht übermässig viel Zeit vergangen ist. Im Zweifelsfall ist «Opt-in» auch bei solchen E-Mail-Empfängern empfehlenswert.
2. Korrekter Absender: Der korrekte E-Mail-Absender muss genannt werden und für den Empfänger eindeutig bestimmbar sein. Empfehlenswert sind vollständige Absender-Angaben im Sinn eines Impressums. Hilfreich sind ausserdem Informationen, die dem E-Mail-Empfänger erklären, wieso er den Newsletter erhält («Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie ihn mit der E-Mail-Adresse … auf unserer Website unter … abonniert haben»).
3. Opt-out: Bei jedem versendeten Newsletter muss der E-Mail-Empfänger über eine einfache und kostenlose Möglichkeit verfügen, sich vom Newsletter abzumelden. Bei E-Mail-Newslettern empfiehlt sich ein Weblink, der das Abmelden mit einem einzigen Mausklick erlaubt.
Eine nochmalige Bestätigung ist unnötig, doch kann die Abmelde-Seite für den Fall einer versehentlichen Abmeldung eine erneute Anmeldung anbieten. Alternativ oder ergänzend kann auch die Abmeldung per E-Mail angeboten werden («Falls Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten möchten, bitten wir sie, diese E-Mail mit dem Betreff ‹Abmeldung› an …@example.com zu senden»).
Der Massenversand von E-Mail, der diese drei Bedingungen missachtet, kann als Spam qualifiziert und damit als unlauterer Wettbewerb straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.
Das Lauterkeitsgesetz enthält nicht nur eine Regelung für E-Mail-Newsletter, sondern auch für den Versand über andere Kommunikationsmittel wie Fax, SMS und Telefon. Einen ersten Überblick dazu bieten die Websites des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) und des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).Zum Bearbeiten hier klicken . Zusätzlich folgen all unsere eMails der Empfehlung des Bakom:
- Der Absender der Werbung muss eindeutig erkennbar sein, er darf also nicht versteckt oder gefälscht sein.
- Die Werbung muss einen "remove me"-Link enthalten. Wenn ein Empfänger darauf klickt, muss er vom Verteiler genommen werden.
- Ab 1. April 2007 hinzugekommene Empfänger müssen vor der Aufnahme in den Verteiler ihre Einwilligung gegeben haben, sonst können Sie sich strafbar machen. Statt der Einwilligung reicht es auch aus, wenn diese hinzukommenden Empfänger bei Ihnen etwas eingekauft haben.
Hier können Sie das ganze UWG Gesetz herunterladen und nachlesen. Artikel 3 Buchstabe O behandelt das Versenden von E-Mails.